Ausgangspunkt: Verfassungsnorm vs. Verfassungsrealität
Das Grundgesetz (GG) garantiert subjektive Rechte – also Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat.
Doch zwischen dem, was auf dem Papier steht (Verfassungsnorm), und dem, was in der Realität geschieht (Verfassungsrealität), kann eine große Lücke klaffen.
Ziel des Grundgesetzes war es, nach den Erfahrungen der NS-Diktatur eine freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schaffen, in der die Würde des Menschen unantastbar ist (Art. 1 Abs. 1 GG).
Grundrechte als subjektive Rechte
Subjektive Rechte sind Ansprüche oder Abwehrmöglichkeiten, die Einzelpersonen gegenüber dem Staat haben.
Die vier klassischen Kategorien:
Kategorie
Bedeutung
Beispiel
status negativus
Abwehrrechte gegen rechtswidriges staatliches Handeln
z. B. Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen in die Privatsphäre (Art. 10 GG: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)
status positivus
Anspruch auf staatliches Handeln (Leistungen)
z. B. Anspruch auf Schulbildung oder soziale Sicherheit
status activus
Politische Mitwirkungsrechte
z. B. Wahlrecht (Art. 38 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
status processualis
Recht auf Beteiligung in Verfahren
z. B. rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG)
Historische Entwicklung
Die Grundrechte begannen historisch als reine Abwehrrechte gegen den Staat (z. B. Schutz vor willkürlicher Verhaftung oder Eigentumsentzug).
Heute sind sie auch Leistungsrechte, Teilhabe- und Mitwirkungsrechte.
Die Demokratie des GG verlangt, dass der Wille des Volkes zur Geltung kommt – z. B. durch Wahlen, Gesetzgebung und Beteiligung.
Zentrale Grundprinzipien (nach Art. 20 GG)
Diese Prinzipien machen das demokratische Staatswesen aus:
Achtung der Menschenwürde
Volkssouveränität (alle Staatsgewalt geht vom Volk aus)