| Hauptseite des Themas |
| Reinkommertext: Unsere Verfassung, ein Versprechen! |
| Haupttext | Grundlagen |
| Impulse zur Textreflektion |
| Verfassungskonflikte | Fallbeispiele |

Extrahiert aus de, Grundlagentext „Subjektive Rechte des Individuums – zwischen Verfassungsnorm und Verfassungsrealität“.
Ausgangspunkt des Textes
| Begriff | Erklärung |
|---|
| Grundgesetz (GG) | Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es legt die grundlegenden Rechte der Menschen und die Prinzipien fest, nach denen der Staat aufgebaut ist und handeln darf. |
| Grundrechte | Verfassungsmäßig garantierte Rechte des Einzelnen. Sie schützen die persönliche Freiheit und Gleichheit und begrenzen zugleich die Macht des Staates. |
| subjektive Rechte | Rechte, auf die sich eine einzelne Person gegenüber dem Staat berufen kann. Grundrechte sind deshalb nicht nur allgemeine Werte, sondern konkrete Rechte des Individuums. |
| Menschenwürde | Grundlegender Wert des Grundgesetzes. Jeder Mensch besitzt einen unverfügbaren Eigenwert und darf niemals bloß zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden. Art. 1 GG stellt die Menschenwürde an die Spitze der Verfassungsordnung. |
| Abwehrrecht / status negativus | Grundrechte schützen den Einzelnen vor unzulässigen Eingriffen des Staates. Der Staat muss bestimmte Bereiche persönlicher Freiheit respektieren und sich dort zurückhalten. |
| Leistungsrecht / status positivus | Rechte, aus denen sich Leistungen, Schutz oder Unterstützung durch den Staat ergeben können. Der Staat soll Freiheit also teilweise nicht nur respektieren, sondern ihre Voraussetzungen schaffen oder sichern. |
| Beteiligungsrecht / status processualis | Rechte, die eine Beteiligung an staatlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ermöglichen und einen fairen Umgang des Staates mit dem Einzelnen gewährleisten. |
| politische Mitwirkungsrechte / status activus | Rechte, mit denen Bürgerinnen und Bürger aktiv an der politischen Willensbildung teilnehmen können, etwa durch Wahlen, Meinungsfreiheit, Versammlungen oder politische Vereinigungen. |
Verfassungsordnung und Demokratie
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) | Die grundlegende demokratische und rechtsstaatliche Ordnung Deutschlands. Zu ihr gehören insbesondere Menschenrechte, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Rechtsbindung staatlicher Gewalt, unabhängige Gerichte, Parteienvielfalt und das Recht auf Opposition. |
| Staatsstrukturprinzipien | Grundprinzipien, die festlegen, wie der deutsche Staat aufgebaut sein muss. Besonders wichtig sind Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat und Bundesstaat. Sie sind vor allem in Art. 20 GG verankert. |
| Demokratieprinzip | Der Staat erhält seine politische Legitimation vom Volk. Herrschaft ist nicht dauerhaft einer Person oder Gruppe übertragen, sondern muss durch demokratische Verfahren immer wieder gerechtfertigt werden. |
| Volkssouveränität | Der Grundsatz, dass alle Staatsgewalt letztlich vom Volk ausgeht. Die Bürgerinnen und Bürger bestimmen durch Wahlen und Abstimmungen über die politische Ordnung mit. |
| Legitimation | Die demokratische Rechtfertigung staatlicher Macht. Politische Entscheidungen sind legitim, wenn die Entscheidenden ihre Befugnisse mittelbar oder unmittelbar auf den Willen der Bürger zurückführen können. |
| Mehrheitsprinzip | Politische Entscheidungen werden grundsätzlich nach dem Willen der Mehrheit getroffen. Das bedeutet aber nicht, dass Mehrheiten beliebig über Minderheiten verfügen dürfen. |
| Pluralismus | Anerkennung der Tatsache, dass in einer freien Gesellschaft unterschiedliche Interessen, Überzeugungen, Parteien und Lebensentwürfe nebeneinander bestehen. Demokratie muss diese Vielfalt ermöglichen. |
| Minderheitenschutz | Demokratische Mehrheiten müssen die Rechte politischer und gesellschaftlicher Minderheiten respektieren. Eine Demokratie erschöpft sich deshalb nicht im Mehrheitsprinzip. |
| Opposition | Parteien und Abgeordnete, die nicht die Regierung tragen. Sie sollen Regierung und Mehrheit kritisieren und kontrollieren und politische Alternativen anbieten können. |
| Mehrparteienprinzip | Politischer Wettbewerb muss zwischen verschiedenen Parteien möglich sein. Eine einzelne Partei darf den politischen Willensbildungsprozess nicht dauerhaft monopolisieren. |
| Chancengleichheit der Parteien | Parteien müssen grundsätzlich faire Möglichkeiten haben, am politischen Wettbewerb teilzunehmen und für ihre Positionen zu werben. |
| Repräsentativsystem | Die Bürgerinnen und Bürger entscheiden die meisten politischen Fragen nicht selbst, sondern wählen Vertreterinnen und Vertreter, die stellvertretend politische Entscheidungen treffen. |
| politische Repräsentation | Gewählte Abgeordnete und politische Organisationen bündeln die vielfältigen Interessen und Vorstellungen der Bevölkerung und bringen sie in politische Entscheidungsprozesse ein. |
| Willensbildung | Der Prozess, in dem aus vielen unterschiedlichen Meinungen und Interessen politische Entscheidungen entstehen. Parteien, Wahlen, Verbände, Initiativen und öffentliche Diskussionen wirken daran mit. |
| Herrschaft auf Zeit | Demokratische Macht ist immer begrenzt. Eine Regierung muss regelmäßig erneut die Zustimmung der Wähler erhalten und kann abgewählt werden. |
Rechtsstaat
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Rechtsstaatsprinzip | Auch der Staat selbst ist an Recht und Gesetz gebunden. Staatliche Macht darf nicht willkürlich ausgeübt werden. |
| Gewaltenteilung | Staatliche Macht wird auf Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung verteilt. Dadurch soll verhindert werden, dass sich zu viel Macht bei einer einzigen Institution konzentriert. |
| Gesetzmäßigkeit der Verwaltung | Behörden und andere staatliche Stellen dürfen nicht beliebig handeln, sondern müssen geltende Gesetze beachten. |
| Rechtssicherheit | Die Bürger müssen grundsätzlich wissen und vorhersehen können, welche rechtlichen Regeln gelten und welche Folgen staatliches Handeln haben kann. |
| Rechtsgleichheit | Gleiche Sachverhalte und Personen müssen grundsätzlich nach gleichen rechtlichen Maßstäben behandelt werden. Art. 3 GG formuliert hierfür den zentralen Gleichheitsgrundsatz. |
| Rechtsschutz | Wer sich durch staatliches Handeln in seinen Rechten verletzt sieht, muss sich dagegen rechtlich wehren können. |
| Rechtsweggarantie | Gegen mögliche Verletzungen eigener Rechte durch die öffentliche Gewalt kann grundsätzlich ein Gericht angerufen werden. |
| rechtliches Gehör | Wer an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist, muss Gelegenheit erhalten, seine Sicht der Dinge vorzutragen und gehört zu werden. |
| richterliche Unabhängigkeit | Richterinnen und Richter dürfen bei ihren Entscheidungen nicht von Regierung, Parlament oder anderen politischen Akteuren angewiesen werden. |
| Verbot von Ausnahmegerichten | Gerichte dürfen nicht eigens eingerichtet werden, um bestimmte Personen oder Einzelfälle nach besonderen politischen Vorgaben abzuurteilen. |
| Verfassungsbeschwerde | Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wenn sich eine Person durch staatliches Handeln in ihren Grundrechten verletzt sieht. |
Sozialstaat
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Sozialstaatsprinzip | Der Staat trägt Verantwortung für soziale Sicherheit und menschenwürdige Lebensbedingungen. Art. 20 GG verpflichtet Deutschland auf dieses Prinzip, schreibt aber nicht im Detail vor, wie der Sozialstaat ausgestaltet werden muss. |
| soziale Gerechtigkeit | Ziel, gesellschaftliche Ungleichheiten und soziale Härten so auszugleichen, dass Menschen angemessen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Was genau als sozial gerecht gilt, muss politisch ausgehandelt werden. |
| soziale Sicherheit | Absicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit oder soziale Not. |
| Sozialstaatsgebot | Verfassungsrechtlicher Auftrag an den Staat, soziale Verantwortung wahrzunehmen. Daraus ergeben sich jedoch nicht automatisch konkrete, individuell einklagbare Leistungen. |
| Eigenverantwortung | Vorstellung, dass Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich auch selbst Verantwortung für ihre Lebensgestaltung tragen. Der Sozialstaat muss soziale Absicherung und individuelle Verantwortung miteinander austarieren. |
| menschenwürdige Existenz | Ein Mindestmaß an materiellen und gesellschaftlichen Voraussetzungen, das notwendig ist, damit ein Mensch entsprechend seiner Würde leben kann. |
| Sozialpolitik | Politische Maßnahmen, mit denen soziale Sicherheit, gesellschaftliche Teilhabe und soziale Gerechtigkeit verwirklicht werden sollen. |
Bundesstaat und Föderalismus
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Bundesstaatsprinzip | Deutschland besteht aus dem Bund und den einzelnen Bundesländern. Beide Ebenen verfügen über eigene staatliche Zuständigkeiten. |
| Föderalismus | Politisches Ordnungsprinzip, bei dem staatliche Aufgaben und Macht zwischen dem Gesamtstaat und den Ländern verteilt werden. Dadurch entsteht auch eine zusätzliche Form der Gewaltenteilung. |
| vertikale Gewaltenteilung | Verteilung staatlicher Macht nicht zwischen Parlament, Regierung und Gerichten, sondern zwischen unterschiedlichen staatlichen Ebenen – insbesondere Bund und Ländern. |
| Subsidiaritätsprinzip | Aufgaben sollen möglichst von der kleineren bzw. näher am Bürger liegenden Einheit erfüllt werden. Eine übergeordnete Ebene soll erst tätig werden, wenn die untergeordnete Ebene eine Aufgabe nicht angemessen lösen kann. |
| Homogenitätsgebot | Die Bundesländer besitzen eigene politische Ordnungen, müssen dabei aber grundlegende Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes einhalten. |
| Bundesrat | Verfassungsorgan, durch das die Bundesländer an der Gesetzgebung und politischen Willensbildung des Bundes beteiligt sind. |
Ein weiterer zentraler Begriff
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Staatsziel | Ein in der Verfassung festgelegter Auftrag, an dem sich staatliches Handeln orientieren soll. Anders als ein individuelles Grundrecht begründet ein Staatsziel normalerweise keinen unmittelbaren Anspruch des Einzelnen. |
| Umweltschutz als Staatsziel | Art. 20a GG verpflichtet den Staat, auch in Verantwortung für künftige Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen. Dieses Ziel muss bei Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung berücksichtigt werden. |